Die Kosten werden entweder von der Kranken-
oder der Pflegekasse übernommen.
Wird ein Krankenhausaufenthalt durch die ambulante Pflege verhindert oder verkürzt, können Behandlungspflege oder gegebenenfalls hauswirtschaftliche Versorgung nach ärztlicher Verordnung über die Krankenkassen abgerechnet werden.
Bei festgestellter Pflegebedürftigkeit und Einstufung in die
Pflegestufe 1, 2 und 3
können die Kosten in entsprechender Höhe
mit den Pflegekassen abgerechnet werden.
Über die verschiedenen Möglichkeiten beraten wir Sie gerne.
Als Vertragspartner aller Kranken- und Pflegekassen können
wir mit diesen direkt abrechnen.
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